Steuerfreiheit knüpft an das Arbeitsverhältnis an – nicht an die Arbeitsleistung
Sowohl die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro (z. B. für Gutscheine oder Tankkarten nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) als auch die steuerfreien Zuschüsse zur Kinderbetreuung (§ 3 Nr. 33 EStG) setzen voraus, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Außerdem müssen die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG).
Das bedeutet:
- Die Leistung muss freiwillig erfolgen.
- Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zu Gunsten der Leistung schließt die Steuerfreiheit aus.
Entscheidend ist dabei: Die Steuerfreiheit ist nicht an eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung gekoppelt. Während der Elternzeit ruht zwar die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis selbst besteht jedoch weiterhin fort. Genau daran knüpfen die steuerlichen Regelungen an.
Folge: Gewährt der Arbeitgeber die steuerfreien Bezüge auch während der Elternzeit weiter, bleiben diese steuer- und sozialversicherungsfrei.
Praxisbeispiel für steuerfreie Bezüge während der Elternzeit
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber:
- einen monatlichen Zuschuss von 100 Euro zu den Kosten der Unterbringung seines zweijährigen Kindes in einer Kindertagesstätte sowie
- einen Tankgutschein im Wert von 50 Euro pro Monat,
jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Nach der Geburt seines zweiten Kindes nimmt der Arbeitnehmer für ein Jahr Elternzeit.
Ergebnis:
Zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss zur Kinderbetreuung sowie den Tankgutschein auch während der Elternzeit weiter, bleiben diese Leistungen weiterhin steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 33 und § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Keine Kürzung des Elterngeldes durch steuerfreie Bezüge während der Elternzeit
Ein weiterer wichtiger Punkt: Steuerfreie Bezüge werden nicht auf das Elterngeld angerechnet. Zwar wird Erwerbseinkommen während der Elternzeit grundsätzlich auf das Elterngeld angerechnet – maßgeblich ist jedoch ausschließlich steuerpflichtiges Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Steuerfreie Einnahmen bleiben dabei außer Betracht. Erhält ein Arbeitnehmer also während der Elternzeit weiterhin steuerfreie Sachbezüge bis 50 Euro monatlich oder Zuschüsse zur Kinderbetreuung, reduziert sich das Elterngeld dadurch nicht.

“Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern auch während der Elternzeit steuerfreie Zusatzleistungen gewähren – und das ohne steuerliche Nachteile. Für Arbeitnehmer bedeutet das: volle Steuerfreiheit der Bezüge und keine Kürzung des Elterngeldes.
Eine echte Win-Win-Situation, wenn die Leistungen korrekt und freiwillig zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden!”
– Roxane Finn-Mitzschke, Steuerberaterin bei impuls.blau