1. Grundprinzipien: Die drei entscheidenden Fragen vor jedem Geschenk
Bevor ein Geschenk geplant wird, sollten Unternehmen sich drei zentrale Fragen stellen: An wen geht das Präsent? Wie hoch ist sein Wert? Und welche Form hat das Geschenk? Diese drei Parameter entscheiden darüber, ob ein Geschenk steuerfrei bleibt, pauschal besteuert werden kann oder möglicherweise gar nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist.
Unterschieden wird vor allem zwischen Präsenten an eigene Mitarbeitende und an Geschäftsfreunde bzw. Kunden. Auch der Wert ist entscheidend – und zwar je nachdem, ob ein Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. Und schließlich spielt die Art der Zuwendung eine große Rolle: Sachgeschenke (z. B. Wein, Bücher, Präsentkörbe, Gutscheine mit begrenztem Verwendungsrahmen) werden steuerlich anders behandelt als Geldgeschenke.
2. Weihnachtsgeschenke an Mitarbeitende
Für Mitarbeitende gibt es mehrere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die Unternehmen kennen sollten.
Sachbezug bis 50€ monatlich
Besonders beliebt sind steuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge bis zu 50 € pro Monat. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden beispielsweise Gutscheine für regionale Geschäfte, Tankstellen oder Online-Shops schenken – vorausgesetzt, diese Gutscheine erfüllen die Kriterien eines Sachbezugs.
Wichtig ist jedoch: Die 50 € gelten als Freigrenze, nicht als Freibetrag. Wird sie überschritten – selbst um einen Euro –, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig. Außerdem müssen solche Zuwendungen tatsächliche Sachbezüge sein. Ein Gutschein mit reiner Zahlungsmittelfunktion wird steuerlich wie Bargeld behandelt und ist damit voll lohnsteuerpflichtig.
Viele Firmen nutzen diese Grenze gezielt für Weihnachtsgutscheine. Wichtig ist nur, dass alle bereits gewährten Sachbezüge des Monats zusammengerechnet werden.
Aufmerksamkeiten bis 60 € – aber nicht zu Weihnachten
Viele verwechseln steuerfreie Aufmerksamkeiten mit klassischen Weihnachtsgeschenken. Aufmerksamkeiten von bis zu 60 € dürfen steuerfrei überreicht werden, allerdings ausschließlich zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder der Geburt eines Kindes. Die Weihnachtszeit zählt steuerlich nicht zu diesen persönlichen Anlässen. Weihnachtsgeschenke an Mitarbeitende fallen daher nicht unter die 60 €-Regelung, sondern unter die allgemeinen Regelungen zu Sachbezügen oder steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Hochwertigere Geschenke und § 37b EStG
Wer seinen Mitarbeitenden etwas Größeres schenken möchte – etwa einen hochwertigen Präsentkorb oder ein technisches Gerät –, kann die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG nutzen. Dabei übernimmt der Arbeitgeber die Einkommensteuer auf die Zuwendung pauschal mit 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Für die Mitarbeitenden ist der Vorteil damit einkommensteuerlich vollständig abgegolten – sie müssen das Geschenk nicht selbst versteuern.
Wichtig:
Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG betrifft nur die Einkommensteuer. Der geldwerte Vorteil aus dem Geschenk bleibt grundsätzlich sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen also weiterhin an.
Betriebsfeier: Freibetrag von 110 € nutzen
Die klassische Weihnachtsfeier ist nicht nur ein wichtiges Team-Event, sondern auch steuerlich interessant. Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr gilt ein Freibetrag von 110 € pro Person (inklusive aller Kosten wie Essen, Getränke, Raum, Deko, Programm). Wird der Betrag überschritten, ist nur der Mehrbetrag steuerpflichtig – und kann pauschal mit 25 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 EStG).
3. Weihnachtsgeschenke an Geschäftsfreunde und Kunden
Für Geschenke an Geschäftspartner gelten andere Regeln als für Mitarbeitende. Besonders wichtig sind dabei die seit 2024 geltenden Änderungen.
Neue 50 €-Freigrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde
Seit dem 1. Januar 2024 sind Geschenke an Geschäftspartner bis zu 50 € pro Jahr und pro Person als Betriebsausgabe abziehbar. Entscheidend ist dabei, ob das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht:
- Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen (z. B. die meisten Kapitalgesellschaften und bilanzierenden Betriebe) beurteilen die Grenze nach dem Nettobetrag.
- Unternehmen ohne Vorsteuerabzug (z. B. Ärzte, Heilberufe, Kleinunternehmer) müssen die Bruttokosten berücksichtigen.
Wird diese Freigrenze überschritten – selbst minimal –, entfällt der Betriebsausgabenabzug für alle Geschenke, die dieser Person im gesamten Wirtschaftsjahr gemacht wurden. Damit kann derselbe Gegenstand steuerlich unterschiedlich behandelt werden – und genau das sorgt in der Praxis häufig für Missverständnisse.
Vergleichsbeispiel: Gleicher Korb, anderer steuerlicher Effekt
Ein Präsentkorb kostet 59,50 € brutto, also 50 € netto.
- Beispiel 1: Unternehmen mit Vorsteuerabzug
Für vorsteuerabzugsberechtigte Betriebe zählt der Nettopreis.
Der Präsentkorb liegt mit 50 € netto genau auf der Grenze – er ist also noch voll abzugsfähig. - Beispiel 2: Unternehmen ohne Vorsteuerabzug
Hier zählt der Bruttobetrag.
Der Präsentkorb kostet 59,50 € brutto – und überschreitet damit die 50‑€‑Bruttogrenze.
→ Das Geschenk ist nicht abzugsfähig.
Dieses Beispiel zeigt sehr deutlich:
Ein Unternehmen ohne Vorsteuerabzug darf für denselben Geschäftspartner weniger ausgeben, obwohl es sich um das identische Geschenk handelt.
Streuartikel bis 10 € bleiben außen vor
Werbeartikel von geringem Wert – beispielsweise Kugelschreiber, Kalender oder kleine Give-aways – gelten als Streuartikel. Sie werden meist nicht personenbezogen verteilt und fallen daher in der Regel nicht unter die 50 €-Grenze. Ihre Kosten können ohne weitere Prüfung betrieblich veranlasst sein.
Hochwertigere Geschenke an Geschäftspartner
Teurere Zuwendungen an Geschäftsfreunde – etwa ein Geschenkkorb für 80 € – gelten grundsätzlich als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Unternehmen können jedoch die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG nutzen, damit der Empfänger keine eigene Steuerlast trägt. Das Geschenk bleibt dennoch betriebsausgabenrechtlich nicht abzugsfähig.
4. Dokumentation und Buchführung: Bewährte Ordnung lohnt sich
Je sauberer die Dokumentation, desto reibungsloser verläuft eine spätere Betriebsprüfung. Unternehmen sollten daher eine klare Geschenkeliste führen, in der Empfänger, Anlass, Datum und Wert jedes Geschenks erfasst werden. Auch eine eindeutige Zuordnung in der Buchhaltung – etwa über getrennte Konten für abziehbare und nicht abziehbare Geschenke – erleichtert die korrekte steuerliche Behandlung.
Zudem zeigt die Praxis: Ein Foto des Geschenks, abgelegt zur Rechnung, kann in der Kommunikation mit dem Finanzamt viel Diskussion ersparen. Typische Fehler entstehen häufig durch eine unklare Abgrenzung, z. B. wenn statt eines Sachgeschenks Bargeld ausgezahlt wird oder Gutscheine verwendet werden, die steuerlich als Geldleistung gelten. Auch das Übersehen von Freigrenzen ist ein häufiger Stolperstein.
Fazit: Mit den richtigen Regeln sicher durch die Geschenkzeit
Weihnachtsgeschenke sind eine wertvolle Möglichkeit, Beziehungen zu stärken – sowohl intern als auch extern. Steuerlich lohnt es sich jedoch, die verschiedenen Regelungen genau zu kennen. Wer die Freigrenzen beachtet, Geschenke korrekt dokumentiert und zwischen Sach- und Geldleistungen unterscheidet, kann die Feiertage nicht nur festlich, sondern auch steuerlich optimal gestalten.
Unsicher, welche Geschenke in Ihrem Unternehmen steuerlich begünstigt sind oder wie Sie diese korrekt verbuchen? Dann unterstützen wir sie gern! Melde Sie sich einfach bei uns – wir beraten Sie persönlich, verständlich und rechtssicher.

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