Investitionsbooster für Maschinen & Co.: Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter – Wiedereinführung und Aufstockung
Ein zentrales Element des Gesetzes ist die Rückkehr zur degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – etwa Maschinen, technische Anlagen oder Fahrzeuge. Diese Regelung greift für Anschaffungen oder Herstellungsmaßnahmen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 erfolgen.
Im Unterschied zur linearen Abschreibung, bei der jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben wird, erlaubt die degressive Methode eine deutlich höhere Abschreibung in den ersten Nutzungsjahren. Der maximal zulässige Abschreibungssatz beträgt künftig bis zu 30 % – allerdings darf dieser nicht mehr als das Dreifache des linearen Satzes betragen. Damit verbessert der Gesetzgeber gezielt die Liquiditätssituation von Unternehmen in der Investitionsphase.
Schon in der Corona-Pandemie sowie im Rahmen des Wachstumschancengesetzes im Jahr 2024 wurde ein ähnliches Instrument vorübergehend eingeführt. Mit dem neuen Gesetz wird die Wirkung deutlich verstärkt – und das über einen längeren Zeitraum hinweg. Unternehmen sollten prüfen, ob anstehende Investitionen bewusst in den Förderzeitraum gelegt werden können, um den maximalen steuerlichen Effekt auszuschöpfen.
Investitionsbooster für E-Mobilität: Neue Abschreibungsform für Elektrofahrzeuge – Arithmetisch-degressiv statt linear
Besonders hervorzuheben ist die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung speziell für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge. Diese Regelung stellt eine echte Neuerung im Steuerrecht dar und gilt für alle Fahrzeugklassen – also neben Pkw auch für Elektro-Nutzfahrzeuge, Lkw und Busse. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 erfolgt.
Die Abschreibung erfolgt gestaffelt: Im Anschaffungsjahr können ganze 75 % der Kosten sofort abgeschrieben werden. In den Folgejahren reduziert sich der Abschreibungssatz wie folgt: Im ersten Jahr nach Anschaffung sind es 10 %, in den darauffolgenden zwei Jahren jeweils 5 %, im vierten Jahr 3 % und im fünften Jahr 2 %. Damit summiert sich die steuerliche Entlastung in den ersten Jahren erheblich.
Wichtig zu beachten ist jedoch, dass eine Kombination mit Sonderabschreibungen nicht möglich ist. Für Unternehmen, die ihren Fuhrpark auf Elektromobilität umstellen wollen, bietet die Neuregelung dennoch einen starken finanziellen Anreiz – sowohl aus steuerlicher als auch aus ökologischer Sicht.
Elektro-Dienstwagen: Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze
Auch für die Besteuerung der privaten Nutzung von Elektro-Dienstwagen gibt es Verbesserungen. Bislang lag die Grenze für die steuerliche Begünstigung bei einem Bruttolistenpreis von maximal 70.000 EUR. Für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden, wird diese Grenze nun auf 100.000 EUR angehoben.
Was bedeutet das konkret? Liegt der Bruttolistenpreis unter dieser neuen Grenze, wird für die Versteuerung des geldwerten Vorteils nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt. Das führt zu einer deutlich geringeren Steuer- und Sozialversicherungsbelastung für Arbeitnehmer:innen – und macht elektrische Dienstwagen für Unternehmen attraktiver denn je.
Gerade vor dem Hintergrund steigender Mobilitätskosten und wachsender Anforderungen an nachhaltige Unternehmensführung ist diese Regelung ein starker Hebel für Arbeitgeber, moderne und klimafreundliche Mobilitätslösungen anzubieten. Ein klarer Investitionsbooster für moderne Fuhrparks und eine steuerlich attraktive Option für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.
Körperschaftsteuer: Schrittweise Senkung bis auf 10 %
Ein langfristig angelegtes Element der Reform ist die stufenweise Absenkung der Körperschaftsteuer. Der derzeitige Steuersatz von 15 % soll ab dem Jahr 2028 jährlich um einen Prozentpunkt reduziert werden – bis er im Jahr 2032 schließlich 10 % beträgt. Mit dieser Maßnahme will der Gesetzgeber die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Kapitalgesellschaften stärken.
In Kombination mit dem bestehenden Solidaritätszuschlag und einem durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz von 400 % sinkt die Gesamtsteuerlast damit deutlich unter die aktuell übliche Grenze von rund 30 %. Unternehmen sollten diese Entwicklung frühzeitig in ihre Investitions- und Finanzierungsplanung einbeziehen – insbesondere bei langfristigen Projekten, Beteiligungsentscheidungen oder Standortfragen.
Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen: Günstigere Besteuerung nicht entnommener Gewinne
Für Personenunternehmen, die ihre Gewinne im Unternehmen belassen (thesaurieren), gibt es ebenfalls steuerliche Erleichterungen. Der sogenannte Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG wird künftig in drei Stufen abgesenkt: Auf 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, auf 26 % für 2030 und 2031 und schließlich auf 25 % ab dem Jahr 2032.
Da die spätere Entnahme des thesaurierten Gewinns aus dem Unternehmen eine Nachversteuerung beim Unternehmer bzw. Gesellschafter auslöst, sollte die Inanspruchnahme des Thesaurierungssatzes stets im Einzelfall geprüft werden – insbesondere im Hinblick auf geplante Reinvestitionen.
Die geplante Senkung folgt dem gleichen Prinzip wie die Reduzierung der Körperschaftsteuer: Die Erträge sollen möglichst im Unternehmen verbleiben, um Innovationen und Wachstum zu fördern.
Investitionsbooster durch Forschungszulage: Erhöhte Förderung für F&E ab 2026
Innovationsstarke Unternehmen profitieren zusätzlich von der erweiterten Forschungszulage. Zwischen 2026 und 2030 wird die Obergrenze für förderfähige Aufwendungen von bisher 10 Mio. EUR auf 12 Mio. EUR jährlich erhöht. Gleichzeitig werden bürokratische Hürden abgebaut – etwa durch pauschale Abschläge bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
Außerdem wurde der Anwendungsbereich erweitert. Förderfähig können künftig nicht nur klassische naturwissenschaftliche Projekte sein, sondern auch Vorhaben im Bereich Digitalisierung, Softwareentwicklung oder nachhaltige Technologien.
Für viele Mittelständler und technologieorientierte Unternehmen ist das eine gute Gelegenheit, Forschungsvorhaben zu strukturieren und gezielt auf Förderfähigkeit auszurichten. Wichtig: Die Zulage wird zusätzlich zu anderen steuerlichen Vorteilen gewährt – es lohnt sich also, die Förderstrategie gemeinsam mit steuerlichen Berater:innen neu zu denken.
Gesetzgebungsverfahren: Wann treten die Regelungen in Kraft?
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Verkündung wird in Kürze erwartet. Erste Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung sind angekündigt. Wir halten Sie dazu selbstverständlich auf dem Laufenden.
Fazit: Jetzt strategisch handeln und steuerlich vom Investitionsbooster profitieren
Das neue Gesetzespaket bringt spürbare steuerliche Entlastungen – sowohl kurzfristig durch verbesserte Abschreibungen als auch langfristig durch sinkende Unternehmenssteuersätze. Gerade Investitionen in Digitalisierung, Elektromobilität und Forschung werden gezielt gefördert.

Unternehmen sollten die nächsten Wochen nutzen, um ihre Investitionsplanung zu prüfen, Abschreibungsstrategien zu überdenken und mögliche Förderungen abzuklären. Dabei kann eine frühzeitige steuerliche Beratung helfen, die besten Optionen auszuschöpfen – denn viele Regelungen sind zeitlich befristet.
Tipp: Unser Kanzleiteam berät Sie gerne individuell zu Ihren Gestaltungsmöglichkeiten.